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(Stand: Januar 1997)
Für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg ist der Besuch volkswirtschaftlicher Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden erforderlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JAPrO).
Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Besuch der volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen hat grundsätzlich während des Rechtsstudiums zu erfolgen. Es kann sich um Lehrveranstaltungen der juristischen Fakultät oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität handeln.
Der Besuch kann auch auf mehrere Semester verteilt werden (z.B. zweistündige Lehrveranstaltung im Wintersemester und eine weitere zweistündige Lehrveranstaltung im Sommersemester).
Der Nachweis für die Zulassung zur Prüfung wird durch die urschriftliche Vorlage der Belegbogen geführt, in die die Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß eingetragen wurden.
2. Wer- auch im Rahmen eines Rechtsstudiums außerhalb Baden-Württembergs - einen Leistungsnachweis "Wirtschaftswissenschaft für Juristen" erworben hat oder vom Landesjustizprüfungsamt nach früherem Recht vom Erwerb befreit wurde, hat das Zulassungserfordernis erfüllt.
3. Ausnahmsweise ist auch durch bestimmte Ausbildungen vor Aufnahme des Rechtsstudiums der Nachweis des Erwerbs volkswirtschaftlicher Kenntnisse geführt. In Betracht kommen
- eine
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
mit Besuch einer
kaufmännischen
Berufsschule
(z.B. alle Arten von Kaufleuten - Bankkauffrau/ -mann,
Speditionskauffrau/-mann. Gehilfin/Gehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden
Berufen),
- eine
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zur Rechtspflegerin/zum Rechtspfleger,
zur Bezirksnotarin/zum Bezirksnotar,
im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, im mittleren Justiz- und
Verwaltungsdienst,
- ein
wirtschaftswissenschaftliches Studium
an einer Universität,
Fachhochschule oder Berufsakademie.
Der Nachweis wird durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses (z.B. Zeugnis der Industrie- und Handelskammer, Staatsprüfungszeugnis, Diplom-Zeugnis) oder der Nachweise über das betreffende Studium (Studienbuch und Belegbogen) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift geführt.
4. Wir bitten, die oben 2. und 3. genannten Unterlagen erst mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung vorzulegen und von vorherigen Anfragen an das Landesjustizprüfungsamt abzusehen.
Eggensperger
Präsident